AEROTOP® SPK
Luft-Wasser Wärmepumpe mit Kältemittel R290 (Propan)
Leistung 2,3 kW bis 20 kW
Die Biotreppe ist ein zentrales Instrument der geplanten Reform des Heizungsgesetzes. Sie beschreibt den schrittweisen Wechsel auf erneuerbare Energien. So ist vorgesehen, dass neu eingebaute Heizungen künftig einen zunehmenden Anteil regenerativer Energien nutzen müssen. Wie hoch dieser Anteil ausfällt und was das für Öl- und Gasheizungen bedeutet, fassen wir im Folgenden zusammen.
Nachdem das Gebäudeenergiegesetz (GEG) erst 2024 reformiert wurde, soll es 2026 erneut überarbeitet werden. Im Zuge dessen kommt es auch zu einer Namensänderung: Statt GEG soll das Heizungsgesetz künftig GModG* (Gebäudemodernisierungsgesetz) heißen. Alles zum derzeitigen Stand der Gesetzesänderung erfahren Leser in unserem regelmäßig aktualisierten Beitrag zum GModG.
Ein wesentlicher Bestandteil des GModG ist die sogenannte Biotreppe. Gemeint ist die Vorgabe, dass neue Heizungen künftig einen steigenden Anteil an erneuerbaren Energien nutzen müssen.
Statt, wie bisher, beim Einbau einer neuen Heizung pauschal einen festen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien vorzuschreiben, sieht der aktuelle Gesetzesentwurf einen schrittweise steigenden Pflichtanteil vor.

| Ab Jahr | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe |
| 2029 | 10 % |
| 2030 | 15 % |
| 2035 | 30 % |
| 2040 | 60 % |
Um den Pflichtanteil an erneuerbaren Energien einzuhalten, bieten sich verschiedene Möglichkeiten. Eine davon besteht in regenerativen Heizlösungen wie Wärmepumpen und Pelletheizungen. Hier spielt die Biotreppe keine Rolle, da diese Heizungsarten zu 100 Prozent regenerative Energiequellen nutzen.
Eine weitere Möglichkeit bieten Hybridheizungen. Diese kombinieren einen fossilen Brennstoff wie Gas oder Öl mit einer regenerativen Heiztechnik wie beispielsweise einer Wärmepumpe. Wichtig dabei ist, dass der regenerative Teil der Heizung den Großteil der Wärme liefert.
Kombinieren Eigentümer die fossile Heizung mit Wärmepumpe oder Solarthermie, sind sie laut Entwurf* in den ersten beiden Stufen von der Biotreppe ausgenommen. Erst für die Stufen 3 und 4, die ab 2035 greifen, ist ein Nachweis über den Anteil erneuerbarer Wärme zu erbringen.
Doch auch reine Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin neu eingebaut werden. Um den Pflichtanteil an erneuerbarer Energie einzuhalten, mischen Energieversorger die entsprechende Menge an grünen Brennstoffen bei. So lässt sich klassisches Heizöl beispielsweise durch den vorgeschriebenen Anteil an Bio-Heizöl anreichern.
Erlaubt als Beimischung sind unter anderem:
Bei einer Gasheizung lässt sich die Einhaltung der Quote durch einen gesonderten Vertrag mit dem Energieversorger gewährleisten. Darin ist die Menge an Biomethan festgehalten, die der Energieversorger ins Netz speist. Bei Ölheizungen bieten Heizöllieferanten Heizöl mit dem vorgeschriebenen Anteil an Bio-Heizöl. Kontrolliert wird die Einhaltung vom Schornsteinfeger.
Die Biotreppe gilt für neue Gas- und Ölheizungen, die nach Inkrafttreten des GModG* eingebaut werden.
Für bestehende Heizungen ist sie nicht vorgesehen. Hier soll separat eine sogenannte Grünheizöl- bzw. Grüngasquote greifen, die ab 2028 zunächst moderat bei rund 1 Prozent starten soll.
Anders als bei der Biotreppe steht bei der Grüngasquote jedoch nicht der Immobilieneigentümer in der Verantwortung, sondern der Energielieferant. So sind Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl laut Entwurf dazu verpflichtet, ihren Brennstoffen künftig einen wachsenden Bio-Anteil beizumischen.
Der Gesetzgeber will verhindern, dass Mieter die Mehrkosten einer fossilen Heizung allein tragen, und nimmt Vermieter über das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) mit in die Pflicht.
Baut ein Vermieter nach Inkrafttreten des GModG eine neue Gas- oder Ölheizung ein, muss er einen Teil der laufenden Mehrkosten mittragen. Demnach werden die Kosten für die verpflichtend biogenen Brennstoffe hälftig auf Mieter und Vermieter geteilt.
Wichtig: Die hälftige Teilung des Bio-Aufschlags gilt nur bis zu einem Anteil von 30 Prozent. Die Mehrkosten oberhalb dieser Grenze trägt der Mieter allein. Also selbst wenn der vorgeschriebene Bio-Anteil 2040 auf 60 Prozent steigt, ist die Beteiligung des Vermieters an den Mehrkosten bei einem Bio-Anteil von 30 Prozent gedeckelt. Für die Stufen 1, 2 und 3 der Biotreppe teilen sich also Mieter und Vermieter hälftig die für die biogenen Brennstoffe anfallenden Zusatzkosten, ab Stufe 4 jedoch bleibt die Beteiligung des Vermieters auf dem Niveau von Stufe 3 und somit bei der Hälfte der Mehrkosten für einen Bio-Anteil von 30 Prozent.
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